§ 330 Ersatzvornahme
Stand: 13.04.2025
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 330 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.12.1980 – VIII R 122/78Zitiert von 5
- BFH, 05.02.1986 – I R 78/82Zitiert von 1
- BFH, 14.07.1981 – VII R 49/80Zitiert von 16
- BFH, 27.11.1979 – VII R 12/79Zitiert von 2
- BFH, 23.10.2012 – VII R 41/10Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale seinZitiert von 14
- BFH, 13.10.1983 – I R 155/79
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 10.06.2009 – 4 K 506/09 AO
- FG Münster, 22.08.2000 – 6 K 2712/00 AO, 6 K 3116/00 AOZitiert von 3
- BFH, 02.03.1983 – VII R 120/82Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 330 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.