Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 331 Unmittelbarer Zwang

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

§ 330 § 332