§ 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 28.03.2019 – 1 K 1519/18
- BFH, 30.11.1982 – VIII R 9/80Zitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – 1 K 1293/17Zitiert von 1
- BFH, 03.07.2002 – XI R 20/01Zitiert von 5
- BFH, 16.06.1994 – IV R 48/93Zitiert von 25
- FG Münster, 03.12.2020 – 3 K 2344/20 AOZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 22.12.2025 – AN 1 K 24.917
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- BFH, 21.03.2025 – X B 21/25 (AdV)Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen
74 Entscheidungen zu § 120 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/120#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/120#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
oder verbunden werden mit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/120#abs-3 (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.