Gesetze / Abgabenordnung AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen SteuerrechtBund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 01.12.2021 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.