§ 305 Besondere Verwertung
Stand: 13.04.2025
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 305 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 – 2 U 26/08
- BFH, 23.07.1998 – VII R 143/97Zitiert von 3
- OVG Saarland, 06.12.2016 – 1 B 221/16Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 21.05.1992 – I-18 U 248/91
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.