§ 305 Besondere Verwertung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 – 2 U 26/08
- OVG Saarland, 06.12.2016 – 1 B 221/16Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 21.05.1992 – I-18 U 248/91
3 Entscheidungen zu § 305 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.