§ 317 Andere Art der Verwertung
Stand: 13.04.2025
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 28.08.2019 – 1 A 816/17Zitiert von 2
- OVG Saarland, 06.12.2016 – 1 B 221/16Zitiert von 6
- FG Düsseldorf, 10.03.2017 – 1 K 3509/14 KVZitiert von 1
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