§ 246 Annahmewerte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
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- FG Münster, 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,FZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 11.02.2015 – 3 K 57/14Zitiert von 2
- FG Hessen, 20.02.2014 – 4 K 2542/12Zitiert von 1
- BFH, 06.07.1983 – I R 177/80Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen sind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung nicht übersteigen. Er darf bei den in § 241 Absatz 1 Nummer 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in § 234 Absatz 3, § 236 und § 237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.