§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
Stand: 13.04.2025
Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 245 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 19.08.1987 – V B 56/85Zitiert von 6
- FG Münster, 06.06.2024 – 5 K 1179/23 AO
- FG Münster, 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,FZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.