Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.

§ 244 § 246