§ 247 Austausch von Sicherheiten
Stand: 13.04.2025
Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 247 AO →
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