Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 237 Bewegliche Sachen

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.

§ 236 § 238