§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 219
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 11.11.2009 – 2 K 257/08
- FG München, 24.06.2024 – 7 V 11/24Zitiert von 4
- FG Münster, 04.08.2009 – 9 K 1268/07 KZitiert von 1
- FG Münster, 28.06.2005 – 2 K 3890/01 E
- FG Baden-Württemberg, 24.03.2023 – 11 V 2313/22Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 – 2 V 3389/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 03.06.2026 – 9 V 583/26
- OLG Celle, 21.07.2025 – 20 U 11/24
- OVG NRW, 25.04.2025 – 14 B 67/25Zitiert von 1
219 Entscheidungen zu § 237 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 237 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/237#abs-1 (1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/237#abs-2 (2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/237#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/237#abs-4 (4) § 234 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/237#abs-5 (5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/237#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.