§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 523
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 · VollverzinsungZitiert von 247
- FG Düsseldorf, 11.04.2025 – 3 K 1094/23 AOZitiert von 1
- BFH, 08.05.2024 – VIII R 9/23Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei AdVZitiert von 14
- FG München, 24.06.2024 – 7 V 11/24Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 – 2 V 3389/16Zitiert von 2
- FG Münster, 17.08.2017 – 10 K 2472/16Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 03.06.2026 – 9 V 583/26
- FG Köln, 26.03.2026 – 6 K 2820/20
- BFH, 14.01.2026 – II R 35/23Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 238 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/238#abs-1 (1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/238#abs-1a (1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/238#abs-1b (1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/238#abs-1c (1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/238#abs-2 (2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.