Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 234 Stundungszinsen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen156 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/234#abs-1 (1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Wird der Steuer- oder Haftungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/234#abs-2 (2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/234#abs-3 (3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

§ 233a § 235