§ 234 Stundungszinsen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 156
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 18.02.2015 – 4 K 49/14Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 12.06.2019 – 10 K 9022/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.05.2004 – 9 A 4057/01Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 21.07.2004 – 4 K 5824/02 AOZitiert von 1
- FG Münster, 14.11.2017 – 15 K 2704/15 AO
- BGH, 12.10.2023 – III ZR 192/22Wirksamkeit der Kommunalabgabensatzung betreffend Stundungszinsen - Anschlussbeitrag KanalisationZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 23.12.2025 – VG 6 K 1609/18
- BFH, 09.04.2025 – X R 12/21Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben wegen langjähriger Dauer eines ErbscheinverfahrensZitiert von 1
- BFH, 24.10.2024 – VI B 35/24(AdV)AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Aussetzungszinsen
156 Entscheidungen zu § 234 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/234#abs-1 (1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Wird der Steuer- oder Haftungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/234#abs-2 (2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/234#abs-3 (3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.