Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 14 Zahlungsverjährung
Stand: 04.04.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- FG Köln, 02.05.2024 – 15 K 761/22
- BGH, 28.07.2021 – 1 StR 519/20Steuerhinterziehung: Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften; Einziehung von Taterträgen trotz eingetretener Zahlungsverjährung aus steuerlichen GründenZitiert von 35
- BFH, 22.05.1984 – VIII R 60/79Zitiert von 18
- FG Saarland, 20.08.2025 – 1 K 1118/22
- FG Hamburg, 09.11.2023 – 6 K 228/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-14#abs-1 (1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung, deren Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung nach dem 31. Dezember 1976 beginnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-14#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die bisherigen Vorschriften über Verjährung und Ausschlußfristen. Die Verjährung wird jedoch ab 1. Januar 1977 nur noch nach den §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-14#abs-3 (3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-14#abs-4 (4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-14#abs-5 (5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gelten für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-14#abs-6 (6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/97-14#abs-7 (7) § 230 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung gilt für alle am 28. März 2024 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.