§ 214 Beauftragte
Stand: 13.04.2025
Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 214 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 27.10.2025 – 7 K 517/21
- FG Hamburg, 25.09.2024 – 4 K 9/23
- FG Hessen, 24.06.2013 – 7 K 976/11Zitiert von 1
- BFH, 17.10.2023 – VII R 50/20Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten StromZitiert von 6
- BFH, 05.05.2015 – VII R 58/13Entstehung der Branntweinsteuer bei Lagerung und Verwendung außerhalb des Betriebs des Erlaubnisinhabers - Grundsatz der VerhältnismäßigkeitZitiert von 4
- BFH, 22.11.2011 – VII R 22/11Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.02.1988 – VIII R 352/82Zitiert von 75
- BFH, 08.05.1985 – I R 108/81Zitiert von 9
- BFH, 14.10.1982 – IV R 54/79Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.