§ 214 Beauftragte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- FG Hessen, 27.10.2025 – 7 K 517/21
- FG Hamburg, 25.09.2024 – 4 K 9/23
- FG Hessen, 24.06.2013 – 7 K 976/11Zitiert von 1
- BFH, 17.10.2023 – VII R 50/20Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten StromZitiert von 6
- BFH, 05.05.2015 – VII R 58/13Entstehung der Branntweinsteuer bei Lagerung und Verwendung außerhalb des Betriebs des Erlaubnisinhabers - Grundsatz der VerhältnismäßigkeitZitiert von 2
- BFH, 22.11.2011 – VII R 22/11Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.05.1985 – I R 108/81Zitiert von 8
7 Entscheidungen zu § 214 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.