§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
Stand: 13.04.2025
Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 213 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 28.10.1981 – I R 115/78Zitiert von 4
- BFH, 08.05.1985 – I R 108/81Zitiert von 9
- BFH, 19.06.1979 – VIII R 69/77Zitiert von 2
- BFH, 10.02.1988 – VIII R 352/82Zitiert von 75
- BFH, 05.03.1986 – I R 203/82Zitiert von 2
- BFH, 13.11.1981 – III R 116/78Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.