§ 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
Stand: 13.04.2025
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 106 AO →
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- BFH, 26.11.1980 – I R 47/78Zitiert von 1
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