Gesetze / Allgemeine Meisterprüfungsverordnung
AMVO§ 3 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils III
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 23.06.2021 – 3 Ni 2/20, verb. m. 3 Ni 24/20, 3 Ni 3/21Patentnichtigkeitssache – "Sitagliptin, gegebenenfalls in Form eines pharmazeutisch annehmbaren Salzes, insbesondere Sitagliptinphosphat-Monohydrat, in Kombination mit Metformin, gegebenenfalls in Form eines pharmazeutisch annehmbaren Salzes, insbesondere Hydrochlorid" – Zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel – Wirkstoffkombination von Arzneimitteln
- BPatG, 09.10.2020 – 3 Ni 4/19, verb. mit 3 Ni 8/19, verb. mit 3 Ni 9/19, verb. mit 3 Ni 10/19, verb. mit 3 Ni 11/19(Nichtigkeitsklageverfahren – "Wirkstoffkombination Ezetimib/Simvastatin" – Zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel – Zum Ausgleich des Rückstandes in der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung durch ein ergänzendes Schutzzertifikat – Für die Bestimmung des durch das ergänzende Schutzzertifikat mit einem verlängerten Schutz zu versehenden Erfindungsgegenstandes kommt es allein auf die Angabe im Grundpatent an – Zur Bewertung der Frage, ob eine Wirkstoffkombination als gesonderte Erfindung anzusehen ist - Für die Beurteilung der Voraussetzungen in Art. 3 lit. c) EGV 469/2009 (AMVO), dass für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde, ist allein auf den Zeitpunkt der ersten arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines der Wirkstoffe abzustellen – Zur Frage, ob ein Grundpatent einen Wirkstoff schützt oder ob eine Wirkstoffkombination eine eigenständige Innovation bildet.)Zitiert von 1
- BPatG, 04.06.2024 – 3 Ni 22/22 (EP), 3 Ni 25/22 (EP), 3 Ni 29/22 (EP)
- BPatG, 04.06.2024 – 3 Ni 2/24 (EP)
- BPatG, 29.03.2011 – 3 Ni 22/10Patentnichtigkeitsklageverfahren - ergänzendes Schutzzertifikat für ein Arzneimittel - "Escitolapram II" - Zweifel, ob es sich um das gleiche Erzeugnis handeltZitiert von 2
- BPatG, 18.02.2025 – 3 Ni 8/23 (EP)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 26.06.2020 – 14 W (pat) 5/18
- BPatG, 28.02.2012 – 3 ZA (pat) 33/11
- BPatG, 25.01.2012 – 3 ZA (pat) 39/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AMVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMstPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung in Teil III ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem Handlungsfeld zwei Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMstPrV/3#abs-2 (2) Die Gesamtbewertung des Teils III wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 2 Absatz 2 gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMstPrV/3#abs-3 (3) Wurden in höchstens zwei der in § 2 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMstPrV/3#abs-4 (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils III ist nicht bestanden, wenn