Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung
AMVV§ 4
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/4#abs-1 (1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/4#abs-2 (2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/4#abs-3 (3) Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 4 AMVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 13.06.2013 – 2 U 193/12; 2 W 2/13Zitiert von 1
- BGH, 08.01.2015 – I ZR 123/13Wettbewerbsverstoß durch Apotheker: Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung; Aspekt des rechtfertigenden Notstandes - Abgabe ohne RezeptZitiert von 10
- LG Rostock, 26.11.2019 – 6 HK O 46/18
- VG Hamburg, 29.08.2019 – 17 K 6197/18
- VG Potsdam, 04.07.2017 – VG 6 K 4881/16Zitiert von 2
- LG Berlin, 04.11.2019 – 102 O 58/19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.03.2026 – 3 C 2.24Herstellung von Arzneimitteln in einer Apotheke
- LSG Rheinland-Pfalz, 06.12.2024 – L 5 KA 1/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.03.2019 – 1 U 15/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AMVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.02.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3d des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 148)
BGBl. 2020 I S. 148
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19.02.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2013 (BGBl. I 312)
BGBl. 2013 I S. 312
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