Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung

AMVV

§ 4

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.

§ 3b § 5