Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung
AMVV§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.
Änderungsverlauf
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10.02.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3d des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 148)
BGBl. 2020 I S. 148
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19.02.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2013 (BGBl. I 312)
BGBl. 2013 I S. 312
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