Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 3 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Betriebsräume
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/3#abs-1 (1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage, Zustand und Einrichtung einen ordnungsgemäßen Betrieb des Großhandels mit Arzneimitteln gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/3#abs-2 (2) Die Betriebsräume müssen geeignete klimatische Verhältnisse aufweisen und sind durch geeignete Maßnahmen vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/3#abs-3 (3) Die verwendeten Geräte sollen leicht zu reinigen sein und müssen instand gehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/3#abs-4 (4) Betriebsräume und deren Einrichtungen müssen regelmäßig gereinigt werden. Soweit in Betriebsräumen Arzneimittel umgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, soll nach einem schriftlichen oder elektronischen Hygieneplan verfahren werden, in dem insbesondere folgendes festgelegt ist:
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.