Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen, soweit sie Großhandel mit Arzneimitteln treiben, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), deren Vorschriften Anwendung finden. Die Verordnung findet auch Anwendung auf Arzneimittelvermittler im Sinne von § 4 Absatz 22a des Arzneimittelgesetzes, soweit diese Verordnung dies bestimmt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 AM-HandelsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 25.02.2021 – 3 C 1/20Bezug von Arzneimitteln, die von einem Schweizer Lieferanten erworben, aber in Frankreich hergestellt werdenZitiert von 2
- OVG NRW, 05.12.2018 – 13 A 560/16
- VG Münster, 28.10.2014 – 5 K 1498/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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03.11.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2006 (BGBl. I 2523)
BGBl. 2006 I S. 2523
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2031 129)
BGBl. 2004 I S. 2031
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