Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 25.02.2021 – 3 C 1/20Bezug von Arzneimitteln, die von einem Schweizer Lieferanten erworben, aber in Frankreich hergestellt werdenZitiert von 2
- OVG NRW, 05.12.2018 – 13 A 560/16
- VG Münster, 28.10.2014 – 5 K 1498/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen, soweit sie Großhandel mit Arzneimitteln treiben, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), deren Vorschriften Anwendung finden. Die Verordnung findet auch Anwendung auf Arzneimittelvermittler im Sinne von § 4 Absatz 22a des Arzneimittelgesetzes, soweit diese Verordnung dies bestimmt.