Gesetze / AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung

AMGZSAV

§ 5 Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel auch ohne Angabe des Verfallsdatums in den Verkehr gebracht werden, wenn aus den beigefügten Dokumenten eindeutig das Herstellungsdatum des Arzneimittels hervorgeht. Die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden legen die Verwendbarkeitsdauer des jeweiligen Arzneimittels fest und stellen sicher, dass diese Informationen bis zur vollständigen Ausgabe oder Vernichtung der Arzneimittel aufbewahrt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 11 des Arzneimittelgesetzes dürfen die von § 1 Abs. 2 erfassten Fertigarzneimittel auch ohne Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall stellen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden sicher, dass der Endverbraucher des Arzneimittels in geeigneter Weise die erforderlichen Produktinformationen erhält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 11a des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung. Die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden stellen den verantwortlichen Personen nach § 1 Abs. 3 in geeigneter Weise Fachinformation zum jeweiligen Arzneimittel zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 9 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.

§ 4 § 5a