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Artikel 11 · BT-Drs. 18/8034 · S. 54
Zu Artikel 11 (Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung)
Zu Artikel 11 (Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung) Zu Nummer 1 (Überschrift) Mit der Änderung erhält die AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung eine amtliche Abkürzung. Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 71 Absatz 2 Satz 1 AMG (Artikel 1 Nummer 16) vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei der Bekämpfung des Ebolafiebers in Afrika. Der Zweck und Anwen- dungsbereich der AMGZSAV wird an den neuen Wortlaut des § 71 Absatz 2 Satz 1 AMG angeglichen. Zu Nummer 3 (§ 3 Ausnahmen vom Siebten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Dreizehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes) Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 71 Absatz 2 Satz 1 AMG (Artikel 1 Nummer 16) und der Bekämpfung des Ebola-Ausbruchs in Afrika. Es hat sich gezeigt, dass im äußersten Bedarfsfall zum Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/8034 Zweck der Versorgung des Hilfspersonals auch die Möglichkeit bestehen muss, die in § 72a Absatz 1c AMG genannten besonderen Arzneimittel (Arzneimittel, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind), für die wegen ihrer besonderen Risiken die Erteilung eines Einfuhrzertifikates im öffentlichen Interesse nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AMG normalerweise ausgeschlossen ist, unter Umständen beschaffen zu kön- nen. Während des Ebola-Ausbruchs in Afrika betraf dies insbesondere Impfstoffe und monoklonale Antikörper. Darüber hinaus wurde Rekonvaleszentenplasma von Überlebenden der Ebolainfektion eingesetzt, um mit den darin enthaltenen Antikörpern andere Erkrankte zu therapieren. Der bisherige Ve
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.928 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8034, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 203.732–207.660 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 24dfdc7c4a563a81….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP