Gesetze / AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
AMGZSAV§ 5 Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Stand: 26.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/5#abs-1 (1) Abweichend von § 8 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes dürfen in § 1 Absatz 2 genannte Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass
Abweichend von Satz 1 kann für Arzneimittel, die ausschließlich im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in Verkehr gebracht werden, die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesministerium der Verteidigung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/5#abs-2 (2) Die §§ 10, 11 und 11a des Arzneimittelgesetzes finden auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung. Werden Arzneimittel ohne Kennzeichnung oder Packungsbeilage oder mit einer von den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung oder Packungsbeilage in den Verkehr gebracht, haben die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden sicherzustellen, dass der Endverbraucher des Arzneimittels und die Fachkreise in geeigneter Weise Zugang zu den erforderlichen Produktinformationen erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/5#abs-3 (3) § 9 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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