Gesetze / AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
AMGZSAV§ 4 Ausnahmen vom Dreizehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 73 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes findet keine Anwendung, wenn die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel von den zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Liegt weder ein Zertifikat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes noch eine Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes vor, so gilt die Erteilung eines Auftrages zur Beschaffung von Arzneimitteln durch die veranlassende Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 als Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. Arzneimittel menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, werden im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde beschafft; § 72a Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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