Gesetze / AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
AMGZSAV§ 3 Ausnahmen vom Siebten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Stand: 26.10.2022
§ 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes, § 47 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes und § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes finden auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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