Gesetze / AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung

AMGZSAV

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/1?asof=2020-11-20#abs-1 (1) Zweck dieser Verordnung ist es, für die Herstellung, die Beschaffung, die Bevorratung, die Verteilung und die Abgabe von Arzneimitteln zur Durchführung der besonderen Aufgaben in den Bereichen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder, des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes sowie des § 79 Absatz 4a des Arzneimittelgesetzes, einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen, Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zuzulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/1?asof=2020-11-20#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, die auf besondere Veranlassung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden für die in Absatz 1 genannten Aufgaben beschafft und von ihnen oder durch die von ihnen beauftragten Stellen zur Aufgabenerfüllung in diesen Bereichen in den Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/1?asof=2020-11-20#abs-3 (3) Die Abgabe der von dieser Verordnung erfassten Arzneimittel zum Endverbrauch erfolgt unter der Verantwortung einer Person, die Arzt oder Ärztin, Tierarzt oder Tierärztin oder Apotheker oder Apothekerin ist.

§ 2