Gesetze / AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
AMGZSAV§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zweck dieser Verordnung ist es, für die Herstellung, die Beschaffung, die Bevorratung, die Verteilung und die Abgabe von Arzneimitteln zur Durchführung der besonderen Aufgaben in den Bereichen, einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Bereitschaftspolizeien der Länder Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zuzulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, die auf besondere Veranlassung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden für die Bereiche des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bereitschaftspolizeien der Länder beschafft und von ihnen oder durch die von ihnen beauftragten Stellen zur Aufgabenerfüllung in diesen Bereichen in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG1976ZSAusnV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Abgabe der von dieser Verordnung erfassten Arzneimittel zum Endverbrauch erfolgt unter der Verantwortung einer Person, die Arzt oder Ärztin, Tierarzt oder Tierärztin oder Apotheker oder Apothekerin ist.
Änderungsverlauf
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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