Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel

Stand: 10.06.2019

Bund170 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/5#abs-1 (1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/5#abs-2 (2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

§ 4c § 6