Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 94a Örtliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/94a#abs-1 (1) Für Klagen, die auf Grund des § 84 oder des § 84a Abs. 1 erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/94a#abs-2 (2) Absatz 1 bleibt bei der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines ausländischen Staates nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung außer Betracht.

§ 94 § 95