Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 85 Mitverschulden

Stand: 10.06.2019

Bund

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

←§ 84a →§ 86