Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 75 Sachkenntnis

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/75?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/75?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sachkenntnis besitzen

1.
Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
2.
Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
3.
Pharmareferenten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/75?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

§ 84 § 85