§ 75 Sachkenntnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/75?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/75?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sachkenntnis besitzen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/75?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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