§ 58f Verarbeitung und Übermittlung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/58f?asof=2021-11-01#abs-1 (1) Die nach den §§ 58a bis 58d erhobenen Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/58f?asof=2021-11-01#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht, das Tierschutzrecht oder das Tierseuchenrecht vorliegt und soweit diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 58f neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3519)
BGBl. 2021 I S. 3519
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 58f geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 58f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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