§ 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/44?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.