Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 115 Beitragstragung
Stand: 10.06.2019
Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 115 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 19.10.2000 – B 10 LW 20/99 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.