Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 115 Beitragstragung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.

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