Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 45 Auszahlung und Anpassung
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 08.02.2023 – B 5 LW 1/21 RAlterssicherung der Landwirte - Bewilligung einer Regelaltersrente aufgrund des Wegfalls der Hofabgabeverpflichtung durch das QualChancenG - Verzinsung der Rentennachzahlung für Zeiten vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des ALGZitiert von 2
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 25/15 RZitiert von 8
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 22/15 RRentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - KontoauflösungZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/45#abs-1 (1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/45#abs-2 (2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.