Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 45 Auszahlung und Anpassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/45#abs-1 (1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/45#abs-2 (2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 45 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 26.05.2021 – L 8 LW 13/19Zitiert von 1
- BSG, 08.02.2023 – B 5 LW 1/21 RAlterssicherung der Landwirte - Bewilligung einer Regelaltersrente aufgrund des Wegfalls der Hofabgabeverpflichtung durch das QualChancenG - Verzinsung der Rentennachzahlung für Zeiten vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des ALGZitiert von 2
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 25/15 RZitiert von 8
- BSG, 24.02.2016 – B 13 R 22/15 RRentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - KontoauflösungZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 761)
BGBl. 2011 I S. 3057
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3019)
BGBl. 2003 I S. 3019
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.