Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 121 Anspruchsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/121#abs-1 (1) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind. Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. § 16 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/121#abs-2 (2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/121#abs-3 (3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/121#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 121 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.02.2008 – XII ZB 66/07Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 121 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.