Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 121 Anspruchsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 06.02.2008 – XII ZB 66/07Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/121#abs-1 (1) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind. Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. § 16 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/121#abs-2 (2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/121#abs-3 (3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/121#abs-4 (4) (weggefallen)