Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 117a aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 117a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.