Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 26 Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 26 AKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 12.07.2019 – 13 OB 350/18Zitiert von 2
- BGH, 18.07.2014 – V ZR 30/13Aufwendungsersatz für einen Grundstückseigentümer: Voraussetzungen von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen wegen Gebäudeschäden durch einen Felsabbruch im Bereich einer im 2. Weltkrieg angelegten LuftschutzstollenanlageZitiert von 2
- BGH, 07.04.2006 – V ZR 144/05Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.