Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 26 Anmeldung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.

§ 25 § 27