Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 25 Anspruchsschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OVG NRW, 11.08.2017 – 11 A 704/15Zitiert von 3
- BGH, 07.04.2006 – V ZR 144/05Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 12.07.2019 – 13 OB 350/18Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.01.2015 – 6 K 7040/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/25#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/25#abs-2 (2) Handelt es sich
so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. Treffen für einen Anspruch sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu und sind hiernach verschiedene Rechtsträger Anspruchsschuldner, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Rechtsträger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus Satz 1 Nr. 2 ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/25#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann auch vom Bund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, sofern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nachweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/25#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten Ansprüchen. Soweit diese Ansprüche nach diesem Gesetz zu erfüllen sind, bleiben die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Anspruchsschuldner.