Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 28 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2006 – V ZR 144/05Zitiert von 4
- BGH, 18.07.2014 – V ZR 30/13Aufwendungsersatz für einen Grundstückseigentümer: Voraussetzungen von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen wegen Gebäudeschäden durch einen Felsabbruch im Bereich einer im 2. Weltkrieg angelegten LuftschutzstollenanlageZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 12.07.2019 – 13 OB 350/18Zitiert von 2
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09
- OVG Niedersachsen, 21.04.2004 – 7 LC 98/02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 21.04.2004 – 7 LC 97/02Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 AKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/28#abs-1 (1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/28#abs-2 (2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/28#abs-3 (3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.