Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 1 Erlöschen von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- BVerfG, 14.11.1962 – 1 BvR 987/58Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (vom 5. November 1957 - BGBl. I S. 1747). - Die Regelungsbefugnis aus Art. 134 Abs. 4 GG umfaßt die Regelung der Passiven des Deutschen ReichesZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.04.2004 – 7 LC 97/02Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.04.2004 – 7 LC 98/02Zitiert von 5
- BVerfG, 13.05.1996 – 2 BvL 33/93Geltendmachung individueller Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch ehemalige jüdische Zwangsarbeiter gegen die BundesrepublikZitiert von 11
- BVerfG, 06.03.1968 – 1 BvR 975/58Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Banken von der Ablösung der verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich in § 32 Abs. 1 Nr. 3 AKG, auch soweit sie keine Ausgleichsforderungen erhalten habenZitiert von 4
- BVerfG, 03.11.1965 – 1 BvR 62/61Erlöschen der sog. reichsbezogenen Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände auf Grund des Allgemeinen KriegsfolgengesetzesZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 12.07.2019 – 13 OB 350/18Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 29.01.2015 – 6 K 7040/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/1#abs-1 (1) Ansprüche gegen
erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/1#abs-2 (2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/1#abs-3 (3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.