Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 1 Erlöschen von Ansprüchen

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/1#abs-1 (1) Ansprüche gegen

1.
das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,
2.
das ehemalige Land Preußen,
3.
das Unternehmen Reichsautobahnen

erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/1#abs-2 (2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/1#abs-3 (3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.

§ 2