Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 19 Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2006 – V ZR 144/05Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 12.07.2019 – 13 OB 350/18Zitiert von 2
- BGH, 18.07.2014 – V ZR 30/13Aufwendungsersatz für einen Grundstückseigentümer: Voraussetzungen von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen wegen Gebäudeschäden durch einen Felsabbruch im Bereich einer im 2. Weltkrieg angelegten LuftschutzstollenanlageZitiert von 2
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.01.2015 – 6 K 7040/12Zitiert von 1
- EGMR, 23.10.2006 – 55878/00
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.11.2022 – 22 U 28/22Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 22.03.2018 – 3 K 3239/15
- OVG NRW, 11.08.2017 – 11 A 704/15Zitiert von 3
17 Entscheidungen zu § 19 AKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/19#abs-1 (1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/19#abs-2 (2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/19#abs-3 (3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/19#abs-4 (4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.