Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 22 Enteignungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/22#abs-1 (1) Soweit ein Grundstück, das ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger anders als auf Grund eines Kauf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen hat, zum Wohle der Allgemeinheit benötigt wird, kann der Anspruchsschuldner (§ 25) die Enteignung nach den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Frist beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/22#abs-2 (2) Für die Enteignung gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73, 74 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender Maßgabe:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 AKG →
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- OVG Niedersachsen, 12.07.2019 – 13 OB 350/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.