Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 20 Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- EuGH, 16.09.2004 – C-465/01Zitiert von 2
- EuGH, 08.05.2003 – C-171/01Assoziierung EWG-Türkei: Auslegung des Diskriminierungsverbots bezüglich der Arbeitsbedingungen und Wählbarkeit türkischer Arbeitnehmer zur Vollversammlung einer Arbeiterkammer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/20#abs-1 (1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten verweigern
1.
bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte die Herausgabe des Grundstücks vom Schuldner verlangt. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so beginnt die Frist auch dann, wenn der Berechtigte die Herausgabe anstatt vom Schuldner vom Bund verlangt;
2.
bis zur Beendigung eines Enteignungsverfahrens, das innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist nach § 22 beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/20#abs-2 (2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem 1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme beruht, kann sich der Anspruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen.