Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 21 Beweisregel
Stand: 10.06.2019
Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 21 AKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.09.2004 – C-465/01Zitiert von 2
- EuGH, 08.05.2003 – C-171/01Assoziierung EWG-Türkei: Auslegung des Diskriminierungsverbots bezüglich der Arbeitsbedingungen und Wählbarkeit türkischer Arbeitnehmer zur Vollversammlung einer Arbeiterkammer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- EuGH, 12.12.2002 – C-171/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.