Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 21 Beweisregel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- EuGH, 16.09.2004 – C-465/01Zitiert von 2
- EuGH, 08.05.2003 – C-171/01Zitiert von 19
- EuGH, 12.12.2002 – C-171/01
3 Entscheidungen zu § 21 AKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.