Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 15 Ausgleichsansprüche
Stand: 10.06.2019
Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 AKG →
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- LAG Köln, 15.09.1998 – 13 Sa 367/98
- BVerfG, 24.11.1964 – 2 BvL 19/63Anforderungen an die Zusammensetzung eines von einer Standesorganisation getragenen Berufsgerichts (Berufsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz für Ärzte, Zahnärzte usw.)Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.