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AG GlüStV NRW

§ 17 Sperr- und Spielverbotszeiten

Stand: 01.07.2026

Nordrhein-Westfalen16 Entscheidungen

Die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.

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