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§ 17 AG GlüStV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Sperr- und Spielverbotszeiten

Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.